Lüneburg, am Montag den 18.08.2025

Bei Hetze ist Schluss — nicht alles ist bei Demos erlaubt

von Carlo Eggeling am 16.10.2023


Nicht nur Demonstrationen als Zeichen der Solidarität mit Israel sind erlaubt, auch wer seine Unterstützung für die Belange der Palästinenser und des Gaza-Streifens zeigen möchte, kann dafür auf die Straße gehen. Eine Selbstverständlichkeit in einer Demokratie. Allerdings setzt der Rechtsstaat Grenzen -- Volksverhetzung ist nicht erlaubt.

Am Samstag und am Sonntag hatten sich Lüneburger muslimischen Glaubens auf dem Markt beziehungsweise auf dem Sand versammelt und zeigten ihre Verbundenheit mit Palästinensern. Bei dem Auftritt Einzelner auf dem Markt während einer Veranstaltung mehrerer Ratsparteien, die Anteilnahme mit den Opfern des Terrors der Hamas in Israel zeigte, musste eine Frau gehen. Sie hatte eine Palästina-Fahne geschwenkt. Das wollten die Veranstalter nicht hinnehmen, die Polizei forderte die Frau auf zu gehen. Dem kam sie nach.

Kurz darauf versammelten sich vorm IHK-Gebäude Menschen, die ihrerseits für Palästina eintraten, dabei laut Polizei aber verbotene Parolen auf Englisch riefen. Die Beamten schritten ein. Am Sonntag trafen sich erneut mehr als Hundert überwiegend arabischstämmige Demonstranten. Die Polizei griff nicht ein, weil sie keine hetzerischen Rufe beziehungsweise Lieder wahrnahm.

"Es ist für die Kollegen natürlich schwierig", sagt Polizeisprecherin Julia Westerhoff. Denn die meisten der Beamten sprächen natürlich kein Arabisch. Nur einige Beamte in Lüneburg haben einen entsprechender Hintergrund, stammen aus zugewanderten Familien. Daher dokumentiere die Polizei die Versammlungen. Das meint: Die Polizei filmt das Geschehen und wertet es später aus, im Zweifel mithilfe von Dolmetschern. Ergäben sich dann strafrechtliche Verstöße, gehe man dem nach.

Eingebunden bei solchen Demonstrationen ist routinemäßig der polizeiliche Staatsschutz, der bei politisch motivierten Straftaten ermittelt. Carlo Eggeling

Zum Hintergrund ein Auszug aus dem Strafgesetzbuch:


§ 130 Volksverhetzung

(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,

1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

© Fotos: ca


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