Lüneburg, am Samstag den 17.05.2025

Berufung der EWE Vertrieb GmbH abgewiesen Verpflichtung zur fristgerechten Energieabrechnung

von Verbraucherzentrale am 15.05.2025


· Berufung der EWE Vertrieb GmbH gegen Urteil des Landesgerichts Oldenburg in zweiter Instanz zurückgewiesen

· Verbraucherzentrale hatte 2024 erfolgreich gegen EWE geklagt, da Abrechnungen für Strom und Gas teils deutlich verspätet erstellt wurden

· Urteil des Oberlandgerichts Oldenburg positiv für Verbraucherrechte, aber noch nicht rechtskräftig

Hannover, 15.05.2025 – Gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg hat die EWE Vertrieb GmbH Berufung eingelegt, die nun vom Oberlandesgericht Oldenburg zurückgewiesen wurde. Damit hat die zweite Instanz bestätigt, dass EWE die Abrechnungen für Strom- und Gaslieferverträge außerhalb der Grundversorgung zukünftig spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums erstellen muss. Im vergangenen Jahr hatte die Verbraucherzentrale Niedersachsen Klage gegen den Energieversorger eingereicht, weil er Kundinnen und Kunden teils mehrere Monate auf Jahres- und Abschlussrechnungen sowie die Auszahlung von Guthaben hat warten lassen.

„Das Urteil des Oberlandesgerichts stützt weiterhin unsere Rechtsauffassung, womit wir einen wichtigen Erfolg für Verbraucherinnen und Verbraucher erzielt haben“, sagt René Zietlow-Zahl, Energierechtsexperte der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Es bestätigt, dass sowohl für Strom als auch für Gas die Jahres- und auch Abschlussabrechnungen innerhalb der sechswöchigen Frist nach Ende des Abrechnungszeitraums oder nach Beendigung des Vertrags erstellt werden müssen. Dies sieht auch die Marktverhaltensregelung im Energiewirtschaftsgesetz so vor. Eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern war von verspäteten Abrechnungen im Sonderkundenverhältnis betroffen – in einem der Klage zugrunde liegenden Fall waren es neun Monate, die der Verbraucher auf seine Gasabrechnung warten musste.

Gericht bestätigt Wiederholungsgefahr und lässt Revision zu
„Angesichts der Dynamik des Energiemarktes und der angespannten Weltlage ist es möglich, dass EWE auch in Zukunft die Abrechnungen zu spät erstellt“, merkt Zietlow-Zahl an. Das Oberlandesgericht sieht dies genauso und bekräftigt mit seinem Urteil die Wiederholungsgefahr. Allerdings hat die zweite Instanz die Möglichkeit zugelassen, das Urteil anzufechten: „EWE kann somit grundsätzlich Revision beim Bundesgerichtshof einlegen. Durch die zusätzliche Instanz ist es dann offen, wann mit einem endgültigen Urteil zu rechnen ist“, so der Experte. „Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, werten wir es dennoch als positives Zeichen für den Verbraucherschutz.“

Bei Fragen hilft die kostenlose Telefonberatung zu Energielieferverträgen der Verbraucherzentrale Niedersachsen

© Fotos: Pixabay Beispielfoto


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