Ewige Rettungsdienstverträge verstoßen gegen Berufsfreiheit
von Contex am 03.03.2025
VG Lüneburg: Ewige Rettungsdienstverträge verstoßen gegen Berufsfreiheit –
Falck gewinnt Klage gegen Landkreis
Das Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg hat mit seinem Urteil vom 29. Januar 2025 (6 A 55/24) eine weitreichende Entscheidung für den Rettungsdienstmarkt in Niedersachsen getroffen: Unbefristete Verträge, also insbesondere ewige Verträge, die mitunter seit Jahrzehnten bestehen, sind im Rettungsdienst rechtswidrig und verstoßen gegen die Berufsfreiheit gewerblicher Anbieter. Der Landkreis Lüneburg muss daher seine bestehenden Verträge mit den Hilfsorganisationen Arbeiter-Samariter-Bund (ASB) Niedersachsen e.V. und DRK-Kreisverband Lüneburg e.V., die seit 1993 ohne wettbewerbliches Verfahren bestehen, kündigen und neu ausschreiben.
Hintergrund: Falck klagt gegen jahrelangen Marktausschluss
Die Klägerin, Falck Notfallrettung und Krankentransport GmbH, hatte sich seit 2020 wiederholt um eine Beteiligung am Rettungsdienst im Landkreis Lüneburg bemüht, wurde jedoch nie berücksichtigt. Falck argumentierte, dass die Praxis des Landkreises, den Rettungsdienst seit über 30 Jahren ohne Wettbewerb ausschließlich an zwei Hilfsorganisationen zu vergeben, einen rechtswidrigen Marktausschluss darstelle.
Gericht: Exklusive Vergabe verstößt gegen Berufsfreiheit
Das VG Lüneburg bestätigte die Argumentation von Falck und entschied:
• Kündigungspflicht für bestehende Verträge: Der Landkreis muss die Verträge mit ASB und DRK beenden und darf den Rettungsdienst nicht weiter ohne Wettbewerb vergeben.
• Neues Auswahlverfahren: Der Landkreis ist verpflichtet, ein offenes, transparentes und diskriminierungsfreies Verfahren durchzuführen, das auch gewerbliche Anbieter wie Falck berücksichtigt.
Das Gericht stellte klar, dass der Landkreis durch die jahrzehntelange Vergabepraxis den Falck Rettungsdienst unrechtmäßig vom Markt ausgeschlossen habe. Dies sei eine „schwere Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen“ von Falck und verletze deren Berufsfreiheit nach Art. 12 Grundgesetz (GG).
Vergaberecht statt Sonderregelung für Hilfsorganisationen
Besonders brisant ist, dass das VG Lüneburg die Bereichsausnahme für Rettungsdienste nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkung (GWB) für Niedersachsen für nicht anwendbar hält. Diese Bereichsausnahme ermöglicht es, Rettungsdienste ohne GWB-Ausschreibung direkt an gemeinnützige Hilfsorganisationen zu vergeben.
Das Gericht argumentierte, dass das Niedersächsische Rettungsdienstgesetz (NRettDG) keine ausdrückliche Bevorzugung gemeinnütziger Anbieter vorsieht und somit kein Grund für eine Ausnahme vom Vergaberecht besteht. Damit widerspricht das VG der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle und anderer Obergerichte, die die Bereichsausnahme anerkennen.
Weitreichende Auswirkungen auf den Rettungsdienst in Niedersachsen
Das Urteil setzt ein starkes Signal für den Rettungsdienstmarkt in Niedersachsen und möglicherweise darüber hinaus:
• „Ewige“ Rettungsdienstverträge ohne Ausschreibung sind unzulässig – Kommunen müssen bestehende Verträge überdenken.
• Vergaberecht gilt auch im Rettungsdienst – Aufträge müssen wettbewerblich vergeben werden.
• Gewerbliche Anbieter müssen berücksichtigt werden – Landkreise können sich nicht pauschal auf Hilfsorganisationen beschränken.
• Der Bevölkerungsschutz bleibt gewährleistet – Qualitäts- und Sicherheitsaspekte können im Vergabeverfahren berücksichtigt werden.
Falck: Ein Erfolg für den fairen Wettbewerb
Falck begrüßt das Urteil als Meilenstein für mehr Transparenz und Wettbewerb im Rettungsdienst. „Uns geht es nicht darum, bewährte Strukturen zu verdrängen, sondern darum, einen fairen und transparenten Wettbewerb zu ermöglichen, der allen qualifizierten Anbietern eine Chance gibt,“ erklärt Prof. Dr. Klaus Runggaldier, Geschäftsführer von Falck Rettungsdienst. „Denn am Ende zählt nur eines: die stabile, leistungsfähige und zukunftssichere Notfallversorgung für die Menschen in Deutschland. Gerade in Zeiten steigender Einsatzzahlen und zunehmender Personalengpässe ist es entscheidend, dass alle verfügbaren Ressourcen genutzt werden – öffentliche, gemeinnützige und private Anbieter gleichermaßen. Und dafür kämpfen wir seit Jahren.“
Ob der Landkreis gegen das Urteil Berufung einlegen wird, bleibt abzuwarten. Klar ist jedoch: Die Vergabepraxis im Rettungsdienst muss sich grundlegend ändern. Von den 51 Landkreisen in Niedersachsen führen derzeit weniger als ein Drittel Ausschreibungen durch.
Für zusätzliche Informationen und weiterführende Gespräche steht Ihnen der Falck Rettungsdienst jederzeit zur Verfügung.
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