Hochprozentig auf dem Roller — Führerschein weg
von Carlo Eggeling am 08.08.2023Das teilt das Landgericht Lüneburg mit:
Die 11. große Strafkammer des Landgerichts Lüneburg hat mit einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 27.06.2023 (Az. 111 Qs 42/23) klargestellt, dass die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wegen des Vorwurfs einer Trunkenheitsfahrt mit einem E-Scooter gerechtfertigt sein kann.
Der Beschwerdeführer, dem die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen durch das Amts- gericht Celle vorläufig entzogen worden war, hatte sich gegen diese Entscheidung beschwert. Zu Unrecht, wie die 11. große Strafkammer konstatierte: Da der Beschwerdeführer nach den polizeilichen Feststellungen eine Strecke von mehr als sechs Kilometer mit einer Blutalkoholkonzentration von fast 1,5 Promille habe zurücklegen wollen, und dabei mit Schlenkbewegun- gen zwar auf dem Radweg, allerdings auf der falschen Straßenseite gefahren sei, bestehe der dringende Tatverdacht einer mindestens fahrlässigen Trunkenheitsfahrt (§ 316 Abs. 2 Straf- gesetzbuch). Denn auch beim Führen sogenannter Elektrokleinstfahrzeuge gelte die Promil- legrenze von 1,1 o/oo für die absolute Fahruntüchtigkeit und eine solche Straftat habe in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge. Hierüber wird das Amtsgericht Celle noch zu entscheiden haben.
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