Kein Ruhegehalt für übergriffigen Polizisten
von OVG am 09.12.2025Die Mitteilung des OVG:
Der 3. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom 9. De-
zember 2025 (Az.: 3 LD 9/23) die Berufung des früheren Leiters der Polizeiinspektion Wolfsburg/Helm-
stedt gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 28. Juni 2023 (Az.: 11 A 1/22) zu-
rückgewiesen, mit dem dieses dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt hat.
Das Verwaltungsgericht hatte es in der angefochtenen Entscheidung als erwiesen angesehen, dass
sich der Beamte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Er sei vom Landgericht
Braunschweig wegen Bestechlichkeit in einem minder schweren Fall verurteilt worden, weil er von einer
Mitarbeiterin einer anderen Polizeidienststelle sexuelle Gefälligkeiten gefordert und im Gegenzug eine
berufliche Förderung der Mitarbeiterin in Aussicht gestellt habe.
Auch der Senat ist nach der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Landge-
richt Braunschweig in seinem strafrechtlichen Urteil vom 18. September 2019 dem Beamten zur Last
gelegte Sachverhalt, an den sich der Senat gebunden gesehen hat, die Verhängung der für Ruhe-
standsbeamte disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme gebiete. Durch sein Angebot, die Karriere einer
Mitarbeiterin im Falle sexueller Gefälligkeiten zu fördern, habe der Beamte gegen seine Pflicht zu unei-
gennütziger Amtsführung, gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonsti-
gen Vorteilen, seine Folgepflicht sowie gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Aus diesem Verhal-
ten resultiere unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein endgültiger Vertrauensverlust des
Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine künftige pflichtgemäße Amtsführung, so dass er als aktiver
Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden hätte müssen. Dementsprechend sei in seinem
Fall als Ruhestandsbeamter die Höchstmaßnahme der Aberkennung seines Ruhegehalts erforderlich
und angemessen. Dass der Beamte nach dem Dienstvergehen in den Ruhestand getreten sei, rechtfer-
tige keine Milderung der Disziplinarmaßnahme. Denn Disziplinarmaßnahmen dienten auch der Gene-
ralprävention und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes; die Maßstäbe für die Bemes-
sung der Disziplinarmaßnahmen gälten bei Ruhestandsbeamten und aktiven Beamten in gleicher
Weise.
Die Entscheidung des Senats wurde mit ihrer Verkündung rechtskräftig.
Das Urteil wird zeitnah in der kostenfrei zugänglichen Rechtsprechungsdatenba
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