Lüneburg, am Montag den 18.08.2025

Mindestlohn: Aufzeichnungspflicht ist unerlässlich

von Hiltrud Lotze am 29.01.2015


Rund 3,7 Millionen Menschen profitieren seit dem 1.1.2015 vom Mindestlohn. Um sicherzustellen, dass auch überall 8,50 Euro pro Stunde für die geleistete Arbeit gezahlt wird, müssen Arbeitgeber die tägliche Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen. „Die Dokumentationspflicht ist unerlässlich und notwendig für die Durchsetzung des Mindestlohns. Mit "Überbürokratisierung" hat das rein gar nichts zu tun“, erklärt die Lüneburger SPD-Bundestagsabgeordnete Hiltrud Lotze.
„Wir wollen, dass der Mindestlohn eingehalten wird. Dafür braucht man Kontrollmechanismen wie die Erfassung der Arbeitszeiten. Denn der Mindestlohn bezieht sich auf die Bezahlung pro Stunde und deswegen ist nicht nur die Lohnhöhe, sondern auch die Länge der Arbeitszeit maßgeblich“, sagt die Abgeordnete. Die Arbeitszeiten nicht korrekt zu erfassen, kann eine gängige Praxis der Umgehung von Mindestlöhnen sein. „Von der Aufzeichnungspflicht profitieren deswegen nicht nur die Beschäftigten, sondern auch die ehrlichen Unternehmen in meinem Wahlkreis, die in ihren Betrieben den Mindestlohn zahlen und selbstverständlich der Aufzeichnungspflicht nachkommen“, so Hiltrud Lotze.
Nach dem Mindestlohngesetz müssen seit dem 1.1.2015 Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufgezeichnet werden. Daran hatte es in den vergangenen Wochen Kritik gegeben. Die Mittelstands- und Wirtschaftsvereinigung der Lüneburger CDU sprach in diesem Zusammenhang gar von einer "massiven Belastung". Dafür hat Hiltrud Lotze kein Verständnis. „Bei der Aufzeichnung müssen keine Formvorschriften eingehalten werden. Handschriftliche Notizen genügen“, erklärt sie. Außerdem könne der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmer beauftragen, seine Arbeitszeiten zu dokumentieren. „Dies ist in vielen Branchen, wie zum Beispiel beim Bau, gängige Praxis und Grundlage für die Lohnabrechnung. Nur vier Wochen nach Einführung des Gesetzes eine Überbürokratisierung zu beschwören, ist völlig überzogen und in keiner Weise gerechtfertigt. Die ersten Lohnabrechnungen unter den Bedingungen des Mindestlohn sind ja noch nicht einmal verschickt“, so die Bundestagsabgeordnete.
„Vielfach leisten Beschäftigte regelmäßig Überstunden, die nicht vergütet werden. Mit der Aufzeichnungspflicht schieben wir dieser Praxis nun einen Riegel vor“, erklärt Hiltrud Lotze. Außerdem könnten Vergütungssysteme mit Stücklöhnen sowie Akkordarbeit, die gerade im Niedriglohnbereich weit verbreitet ist, nicht mehr zum Missbrauch benutzt werden.
Die Aufzeichnungspflicht gilt für die im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Wirtschaftsbereiche, wie etwa Bau oder Fleischwirtschaft. Sie besteht auch für die geringfügig Beschäftigten in unserem Land, die gewerblich beschäftigt sind. Das ist jedoch nicht neu: Auch bisher sahen die Geringfügigkeitsrichtlinien die Dokumentation über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vor. Für Minijobber in Privathaushalten gilt die Aufzeichnungspflicht nicht. Die Aufzeichnungspflicht entfällt, wenn das Monatseinkommen der Beschäftigten 2.958 Euro übersteigt. „Gut ist, dass der Arbeitgeber seiner Aufzeichnungspflicht erst nach einer Woche nachkommen muss. Damit hat er genügend Zeit, um die Arbeitszeit korrekt zu erfassen, und gleichzeitig gerät innerhalb einer Woche nichts in Vergessenheit“, so Hiltrud Lotze.



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