Nun wurde richtig befördert
von Verwaltungsgericht am 29.01.2026Das teilt das Verwaltungsgericht mit:
Neues Beförderungsverfahren der Polizeidirektion Lüneburg rechtmäßig
Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat in drei Eilbeschlüssen (5 B 108/25, 5 B
110/25, 5 B 111/25) am 26. Januar 2026 bestätigt, dass drei bei dem Polizeikommissariat (PK)
Uelzen tätige Beamte der Polizeidirektion Lüneburg keinen Anspruch auf Beförderung in das
Statusamt A 11 haben und das diesbezügliche Beförderungsverfahren den geltenden rechtli-
chen Vorgaben entspricht.
In der Polizeiinspektion Lüneburg/Lüchow-Dannenberg/Uelzen standen im Juni 2025 26 Be-
förderungsstellen zur Verfügung. Zur Besetzung einiger dieser Beförderungsstellen hatte die
Polizeidirektion bereits im Jahr 2024 ein Auswahlverfahren durchgeführt, diese Entscheidung
aber aufgehoben und die der Auswahlentscheidung zugrundeliegenden Beurteilungen neu er-
stellen lassen. Anlass hierfür war, dass sich drei Polizeivollzugsbeamte des PK Uelzen mit
einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die frühere Auswahlentschei-
dung gewandt hatten. Mit Beschlüssen vom 29. Januar 2025 (Az. 5 B 44/24, 5 B 45/24 und 5
B 46/24) hatte die Kammer die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zwar ab-
gelehnt, in den Gründen jedoch ausgeführt, dass die dienstlichen Beurteilungen sowohl der
damaligen Antragsteller als auch der weiteren Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten des
PK Uelzen rechtswidrig seien, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass das Geschlecht
als sachfremdes Kriterium im Beurteilungsverfahren Berücksichtigung gefunden habe. An-
haltspunkte dafür, dass sachfremde Kriterien berücksichtigt worden seien, leitete die Kammer
damals aus einer Präsentation her, die den Erstbeurteilenden im PK Uelzen im Jahr 2023 im
Zusammenhang mit dem „Gleichstellungsplan 2024-2026“ gezeigt worden sei. Insbesondere
eine Folie dieser Präsentation konnte nach Einschätzung der Kammer so verstanden werden,
dass die Erstbeurteilenden dazu aufgefordert worden seien, Frauen besser zu beurteilen als
Männer.
Das nunmehr neu durchgeführte Beurteilungsverfahren beanstandete die Kammer hingegen
nicht. Auch in den Beschlüssen der Kammer zum ersten Beurteilungsverfahren sei nicht fest-
gestellt worden, dass die Beförderungsentscheidung anhand des sachfremden Kriteriums des
Geschlechts getroffen worden sei; vielmehr habe aufgrund der genannten Präsentation im PK
Uelzen nur nicht ausgeschlossen werden können, dass bei der Erstellung der dienstlichen
Beurteilungen eine „Maßstabsverschiebung“ zugunsten des weiblichen Geschlechts stattge-
funden habe. Durchgreifende Anhaltspunkte hierfür bestünden nun nicht mehr, nachdem die
Polizeidirektion den zuständigen Erst- und Zweitbeurteilenden im PK Uelzen im neuen Beur-
teilungsverfahren mehrfach unter Hinweis auf den allein maßgeblichen Beurteilungsmaßstab
nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) verdeutlicht habe, dass
die im Rahmen des ersten Beurteilungsverfahrens im PK Uelzen gezeigte Präsentation mit
diesem Maßstab nicht vereinbar gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei entgegen der Auf-
fassung der Antragsteller nicht davon auszugehen, dass diese Präsentation noch Auswirkun-
gen auf die neu erstellten Beurteilungen beim PK Uelzen gehabt habe.
Die Beschlüsse sind noch nicht rechtskräftig. Die Antragsteller können binnen zwei Wochen
Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erheben.
Kommentare
Zu diesem Artikel wurden bisher keine Kommentare abgegeben.
_Banner_Winsen_und_Lueneburg_Aktuell_Hausverwaltung__.jpg)
_Banner_LA_345x5001.jpg)
_wernieNovember2.jpg)
_Mai23.jpg)
_ubiMaster1.jpg)