Rundfunkgebühren müssen weiterhin gezahlt werden
von Verwaltungsgericht am 16.12.2025Das teilt das Verwaltungsgericht Lüneburg mit:
Verwaltungsgericht trifft Grundsatzentscheidung zu Klagen der sog. „Beitrags-
blocker“ gegen den Rundfunkbeitrag
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat mehrere Klagen sog. Beitragsblocker,
die sich unter Verwendung eines im Internet entgeltlich angebotenen Formulars gegen die
Erhebung des Rundfunkbeitrags wenden, abgewiesen. Die erste Urteilsbegründung liegt nun-
mehr vor.
Die Kläger in den genannten Verfahren argumentieren im Wesentlichen, die Beitragserhebung
sei nicht gerechtfertigt, weil die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kein die Vielfaltsiche-
rung dienendes Programm anböten und es daher an einem relevanten Vorteil als Gegenleis-
tung zum Rundfunkbeitrag fehle. Insbesondere die politischen Themenfelder Corona-Pande-
mie, Ukraine-Krieg, mögliche Missbrauchsfälle bei der UNO/WHO und Nordstream seien zu
links ausgerichtet und zu einseitig recherchiert. Sendeformate wie das ZDF Magazin Royale
von Jan Böhmermann erfüllten keinen Bildungsauftrag.
Die Kammer ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Nach dem jüngsten Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts (Urt. v. 15.10.2025 - 6 C 5.24 -, juris Rn. 40 ff.) sei die Beitragspflicht erst
dann verfassungsrechtlich nicht mehr zu rechtfertigen, wenn das Gesamtprogrammangebot
der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten die Anforderungen an die gegenständliche und
meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit über einen längeren Zeitraum gröblich ver-
fehle.
Die von den Beitragsblockern herangezogene Begründung belege das erforderliche pro-
grammliche Defizit nicht; sie gebe auch nicht Anlass dafür, ein Gutachten durch das Gericht
einzuholen oder das Verfahren auszusetzen bis zur Vorlage eines von Klägerseite noch ein-
zuholenden Gutachtens zur Programmvielfalt ("Großes Beitragsstopper-Gutachten"). Es ge-
nüge nicht, wie in der formularmäßigen Begründung geschehen, einzelne angebliche Defizite
im Programm zu benennen, weil diese durch andere Sender, Formate und Inhalte aus dem
Gesamtangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, das aus rund 20 Fernsehsendern, 70
Hörfunkprogrammen und Telemedien bestehe, kompensiert werden könnten. Zudem betreffe
der klägerische Vortrag zu großen Teilen die Corona-Berichterstattung in einem Zeitraum, die
nicht in den hier maßgeblichen Zwei-Jahres-Zeitraum anknüpfend an den Bescheidzeitraum
falle. Der Vortrag verfehle die Anforderungen auch insoweit, als er sich in großen Teilen nur
mit der grundsätzlichen Frage der Erforderlichkeit der Corona-Maßnahmen befasse und nicht
mit der diesbezüglichen Berichterstattung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk.
Das Gericht hat die Berufung nicht zugelassen. Das Urteil wird in Kürze bei juris veröffentlicht
werden.
Bei der 3. Kammer sind mehr als 100 gleich- oder ähnlich gelagerte Verfahren anhängig, die
voraussichtlich in den nächsten Wochen und Monaten durch die einzelnen Kammermitglieder
als Einzelrichter verhandelt und entschieden werden sollen.
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