Lüneburg, am Montag den 11.05.2026

Taxigenehmigung — Stadt kassiert Schlappe vor Gericht

von Verwaltungsgericht am 11.05.2026


Stadt muss über Taxengenehmigungen neu entscheiden
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Lüneburg hat die beklagte Hansestadt Lüneburg mit
Urteil vom 5. Mai 2026 (Az. 3 A 247/24) verpflichtet, über zwei Anträge des Klägers auf Ertei-
lung von Taxengenehmigungen für das Gebiet der Hansestadt sowie des Landkreises neu zu
entscheiden.
Der Kläger betreibt in Lüneburg sowie an einer weiteren Betriebsstätte im Landkreis Lüneburg
zwei Gewerbe für Mietwagenverkehr, die er in Taxigewerbe umwandeln möchte. Seine des-
halb bei der Beklagten gestellten Anträge auf Erteilung von entsprechenden Taxengenehmi-
gungen lehnte die Hansestadt mit dem Argument ab, das örtliche Taxengewerbe sei derzeit
hinreichend funktionsfähig, weshalb keine weiteren Taxengenehmigungen erteilt würden.
Die 3. Kammer hat diese Entscheidung der Beklagten in mehreren Punkten beanstandet. So
habe die Beklagte, die aufgrund einer entsprechenden Zuständigkeitsvereinbarung für die Ge-
nehmigung für das Stadtgebiet wie auch für den Landkreis zuständig sei, vor ihrer Entschei-
dung nicht wie vorgesehen die Industrie- und Handelskammer, die Fachgewerkschaften und
Verkehrsverbände gutachtlich gehört und ihre Prognose nicht auf eine tragfähige Tatsachen-
grundlage gestützt. Das Personenbeförderungsgesetz verlange von der zuständigen Geneh-
migungsbehörde eine aktuelle Prognose, welche Zahl neuer Taxen das örtliche Taxenge-
werbe noch vertrage, ohne in seiner vom öffentlichen Interesse her zu bestimmenden Funkti-
onsfähigkeit bedroht zu sein. Dafür sei von Gesetzes wegen nicht nur die Taxendichte zu be-
rücksichtigen – wie es die Beklagte hier getan habe –, sondern darüber hinaus beispielsweise
auch die Nachfrage nach Beförderungsaufträgen im Taxenverkehr und die Entwicklung der
Ertrags- und Kostenlage unter Einbeziehung der Einsatzzeit oder auch die Anzahl und Ursa-
chen von Geschäftsaufgaben. Zu bestanden sei schließlich auch, dass die Beklagte nur eine
gemeinsame Warteliste für Stadt- und Landkreisgebiet führe: Die Warteliste stehe in Bezug
zur im Rahmen der Genehmigungserteilung anzustellenden Gefährdungsprognose, die – auch
wenn die Beklagte für Landkreis und Stadtgebiet zuständig sei – jeweils separat zu treffen sei.
Daraus folge, dass die Beklagte separate Wartelisten für beide Gebiete zu führen habe.
Ob der Kläger tatsächlich einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung habe,
stehe derzeit nicht fest. Hierüber habe die Beklage unter Beachtung der Rechtsauffassung
des Gerichts neu zu befinden, wobei die bislang fehlerhaft geführten Wartelisten zu korrigieren
seien, mit der etwaigen Folge, dass zunächst andere Bewerber als der Kläger an der Reihe
seien.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligen können beim Niedersächsischen
Oberverwaltungsgericht binnen eines Monats nach Zustellung des – bisher noch nicht voll-
ständig abgefassten – Urteils die Zulassung der Berufung beantragen.

© Fotos: ca Archiv


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