Lüneburg, am Montag den 13.10.2025

Vorgaben reichen nicht aus

von BI / ca am 13.10.2025


Die Initiative Unser Wasser sorgt sich um Grundwasserspiegel und nimmt zur Problematik seit Jahren Stellung. Vorsitzende Marianne Temmesfeld sendet eine Stellungnahme. Der Bürgerverein Lüneburg um Rüdiger Schulz hat sie vor drei Jahren zur Bürgerin des Jahres gekürt.

Die Mitteilung:

Wie inzwischen mehrfach in den Medien erwähnt, war der September sehr trocken. Die Landwehr – ein künstlicher Graben – lässt zwar auch den fehlenden aktuellen Regen vermissen, dramatischer sieht es aber bei den Grundwasserpegeln aus, was uns vom BUND für unsere Region auch noch einmal bescheinigt wurde. Deshalb halten wir vom Verein BI Unser Wasser in Lüneburg e.V. es für wichtig, Änderungen am Niedersächsischen Wassergesetz nicht nur vordergründig, sondern gründlich und verbindlich zu gestalten. Die am 26.06.25 überraschend angekündigte „Novelle“ ist da leider nicht zielführend. Wir wurden zwar nicht aufgefordert, Stellung zu nehmen, aber wir haben uns die Änderungen genau angesehen und kommentiert. Sie gehen sowohl an die Ministerien für Umwelt etc. und Landwirtschaft etc. als auch an Wasserbehörden vor Ort. Wir sind der Ansicht, dass hier eine Zusammenarbeit von Umwelt- und Landwirtschaftsministerium richtig wäre.


Stellungnahme des Vereins BI Unser Wasser in Lüneburg e.V. zum 1. Entwurf der Novellierung des NWG vom 26.06.2025
Unser Wasser begrüßt grundsätzlich, dass nach der enttäuschenden
Novellierung des „Erlasses zur Mengenmäßigen Bewirtschaftung des
Grundwassers“ 2024 nun Bewegung in die übergeordnete Gesetzgebung
kommt. Diese wird sich dann zeitnah auch auf die Erlasse und Verordnungen
auswirken müssen.
Im Interesse der Allgemeinheit muss es liegen, eine Wassergesetzgebung
zu bekommen, die die künftige Wasserversorgung sichert, indem sie alle
Nutzer zu Sparsamkeit und Effizienz in der Verwendung der kostbaren
Ressource Wasser anhält. Das NWG muss auch festschreiben, dass stets
eine aktuelle Datenlage vorliegt, auf deren Basis sowohl Gesetz als auch
Verordnungen angepasst werden können.
Wir haben uns auf die Bereiche konzentriert, in denen wir schon lange
Forderungen an die Politik gerichtet haben.
Unsere Anmerkungen im Einzelnen:
Ad Punkt 1 §5, neuer Absatz 4: solange es keine verlässlichen Daten über
die GW-Neubildung in Niedersachsen gibt, z.B. durch das geplante
Strömungsmodell Stellar, ist es falsch, über Dargebots-Mengen zu sprechen
weder bei Bewilligungen noch bei Erlaubnissen. Noch wissen wir nicht,
wieviel Wasser neu gebildet wird.
Vorschlag: Abs. 5 Die GW-Neubildung muss sicher quantifiziert sein, damit
die GW-Entnahmen das Trockenwetterdargebot (s.a. §47 WHG) nicht
überschreiten.
Ad Punkt 2 §12 die Erlaubnisse zur Entnahme von Grundwasser für die
Feldberegnung müssen nicht nur die bisherigen UVP zur Voraussetzung
machen, sondern auch den Nachweis über die technisch sparsamste und
effektivste Verwendung. Die Entnahmen müssen digital gemessen und
zeitgleich digital an die Wasserbehörden übermittelt werden. Auch muss es
Verordnungen geben, dass bei bestimmten Temperaturen und
Windgeschwindigkeiten nur durch Tropfschlauchbewässerung oder andere
bodennahe Bewässerungen, nicht mehr von oben, d.h. über den Pflanzen
beregnet werden darf, sowohl in der Landwirtschaft, als auch in allen
anderen Grünflächen. Da in Niedersachsen die Hälfte aller land-
wirtschaftlichen Beregnungsflächen von Gesamt-Deutschland (600 Tsd. ha)
liegen, kommt dem Management dieses Sektors besondere Bedeutung zu.
Im Landkreis Lüneburg übersteigt die Menge des Beregnungswassers
bereits jetzt schon die Entnahme für alle anderen Wassernutzer. Hierbesteht ein großes GW-Einsparpotential. Deshalb wünschen wir uns eine
stärkere Einbindung des Landwirtschaftsministeriums.
Zusatz §22 die unentgeltlichen Entnahmen müssen alle auf den Prüfstand
hinsichtlich ihrer Notwendigkeit und der Frage der Nachhaltigkeit. Jede
wirtschaftliche Nutzung muss ein Entgelt für die Entnahme von GW nach
sich ziehen. Warum z.B. soll GW zur Erdölförderung kostenfrei sein?
Ad Punkt 3 §30 neuer Absatz 4 müsste lauten: Untersuchungsergebnisse,
Gewässereigenschaften und Auswirkungen der Gewässernutzung sind dem
NLWKN unaufgefordert und unverzüglich vorzulegen, nicht auf Anfrage.
Ad Punkt 4 §36neu nach 35 ist zu begrüßen und dient dem Naturschutz.
Ad Punkt 8 §86 Absatz 4 und 5 sind ebenfalls zu begrüßen. Allerdings
scheint die erlaubnisfreie Menge sehr hoch und sollte 1000m³/a nicht
überschreiten. Wenn jeder landwirtschaftliche Betrieb in Niedersachsen die
Menge von 5000 m³ erlaubnisfrei entnähme, wäre das eine nicht
hinnehmbare Größenordnung von rund 165 Mio.m³/a (ca. 3,5mal so viel,
wie im LK LG insgesamt an GW entnommen wird) Im Sinne eines
ressourcenschonenden Wassermanagements wäre diese Menge nicht
hinnehmbar. Eine Menge von 1000m³ halten wir für angemessen.
Ad Punkt 9 §88 neu a: die progressive Staffelung der Wasserpreise ist sehr
zu begrüßen und wurde von der BI Unser Wasser gegenüber dem UM Olaf
Lies bereits 2021 gefordert und erläutert. Im Rahmen des Klimawandels ist
ein differenzierter Wasserpreis ein wirksames Instrument, um Sparanreize
beim Wasserverbrauch zu setzen und das nicht nur im Bereich der
öffentlichen Wasserversorgung. Als Kann-Bestimmung ist sie allerdings
überflüssig, nur als verbindliche Soll-Bestimmung sinnvoll. Vorab muss aber
dringend die Trinkwasserversorgung innerhalb der öffentlichen
Wasserversorgung priorisiert werden. Ein moderater Basispreis/Person für
TW von z.B. 35m³/a wäre anzustreben, alles darüber hinaus gehende sollte
in ansteigender Progression bepreist werden. Das nicht zur TW-Nutzung
verwendete Wasser z.B. sog. Gartenwasser darf nicht durch Absetzzähler
von den Abwassergebühren befreit und damit relativ günstig werden.
Absetzzähler abzuschaffen, wäre eine erste wirksame Maßnahme. Darüber
hinaus ist die Gestaltungsfreiheit von Preisen der Wasserversorgungs-
unternehmen für alle anderen Nutzer, insbesondere für industrielle Nutzer
in einen verbindlichen Rahmen zu bringen, um alle gleichermaßen zum
sparsamen Umgang mit der Ressource Wasser zu bewegen. Wasserpreise
sind sämtlich öffentlich zu machen. Bewilligungen für Nicht-Trinkwasser-
Gebrauch sind nicht zu erteilen, nur Erlaubnisse. Hier sollte der
Ermessensspielraum n. §12 WHG genutzt werden.
Ad Punkt 13 §96 neu Absatz 4 ist ausdrücklich zu begrüßen, ist aber als
Kann-Bestimmung zu schwach. Es müsste heißen: die Gemeinden sollen
durch Satzung regeln, dass …….. sinngemäß das Niederschlagswasser/Grauwasser gesammelt werden soll, um das Abwassersystem zu entlasten
etc.. Dabei sollte der Aspekt der Schonung des Trinkwassers im Vordergrund
stehen, denn 35% des Trinkwassers gehen in die Toilettenspülung. Und die
diesbezügliche Satzungsregelung muss in die Bebauungspläne
aufgenommen werden.
Ad Punkt 15 §108, Abs. 2 neu, Satz 1: hier sollten zumindest grobe
Kriterien für die Wasserbehörden genannt werden, z.B. aus den
Anlagenlisten 1 und 2 für Projekte, die mit „A“ oder „S“ gekennzeichnet
sind. Sonst ist ein Vernachlässigen des Naturschutzes zu befürchten.
Ad Punkt 19 § 128, Abs.3 neu ist ausdrücklich zu begrüßen, da z.B. die
klimawandel-bedingt hohen Temperaturen und auch Wind eine effiziente
Beregnung in der Landwirtschaft und anderer Grünflächen verhindern und
dazu durch eine stärkere Verdunstung die Wasserdampfmenge der
Atmosphäre um 7%/Grad Temperaturanstieg erhöhen, wodurch wiederum
die unkalkulierbaren Niederschlagsereignisse zunehmen.
Ad Punkt 20 §133 natürlich müssen Verstöße gegen Verordnungen,
Messvorschriften, Meldeverpflichtungen etc. als Ordnungswidrigkeiten auch
mit entsprechenden Bußgeldern geahndet werden, was in den
Ausführungsbestimmungen im Einzelnen geregelt werden soll

© Fotos: ca


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