Lüneburg, am Donnerstag den 30.10.2025

Wolf darf abgeschossen werden

von OVG am 30.10.2025


Der 4. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2025 (Az.: 4 ME 86/25) die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade vom 28. Oktober 2025 (Az.: 1 B 2768/25) zurückgewiesen, mit der dieses den Antrag einer anerkannten Umweltvereinigung auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die zeitlich befristete Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfes abgelehnt hat.

Der Erteilung der angegriffenen, bis zum 3. November 2025 befristeten Ausnahmegenehmigung des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) vom 17. Oktober 2025 zur Tötung eines Wolfes waren mehrfache Rissvorfälle im Landkreis Cuxhaven ab März 2025 vorausgegangen, bei denen Rinder betroffen waren.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Umweltvereinigung auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ausnahmegenehmigung abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die ausnahmsweise Tötung eines Wolfes nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) voraussichtlich vorlägen. Denn die Prognose des NLWKN, ohne die Ausnahmegenehmigung drohe ein ernstlicher wirtschaftlicher Schaden, sei nicht zu beanstanden und der NLWKN habe auch überzeugend dargelegt, dass alternative Maßnahmen nicht in Betracht kämen. Die Ausnahmegenehmigung sei auch nicht aufgrund der unterbliebenen Beteiligung von in Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen rechtswidrig.

Die gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom Antragsteller eingelegte Beschwerde hat der 4. Senat mit seinem Beschluss zurückgewiesen. Aus dem Beschwerdevorbringen der Umweltvereinigung ergäben sich keine Gesichtspunkte, die für die Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung sprechen würden. Insbesondere habe das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der NLWKN von einer Anhörung der auf Landesebene anerkannten Naturschutzvereinigungen vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung wegen Gefahr im Verzug habe absehen dürfen. Denn die hier in Umsetzung des von der Umweltministerkonferenz Ende 2023 verabredeten „Schnellabschussverfahrens“ erteilte Ausnahmegenehmigung beruhe auf der wissenschaftlich gestützten Annahme, dass Wölfe nach einem erfolgreichen Weidetierriss häufig versuchten, weitere Tiere derselben Herde zu reißen und deshalb in der unmittelbaren Zeit nach einem Rissvorfall das Risiko eines erneuten Angriffs auf die Weidetiere deutlich erhöht sei, am höchsten während der ersten Woche nach dem Rissvorfall. Die mit der Beteiligung von Naturschutzvereinigungen unweigerlich eintretende Verzögerung würde die Effektivität der Gefahrenabwehrmaßnahme daher nicht unerheblich mindern.

Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar.

© Fotos: Pixabay


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