Lüneburg, am Freitag den 04.09.2026

AfD Scheitert vor dem OVG — kann aber nach der Wahl wieder vor Gericht

von Carlo Eggeling am 04.09.2026


Die Landratswahl in Lüneburg kann laufen, die AfD Scheitert wie schon vor dem Verwaltungsgericht nun auch vorm Oberverwaltungsgericht mit ihren Einsprüchen. Wie berichtet, hatte der Wahlprüfungsausschuss Stephan Bothe aus Amelinghausen mangelnde Verfassungstreue vorgeworfen, Bothe hingegen sagt, er stehe trotz kritischer Äußerungen auf dem Boden des Grundgesetzes. ca

Das OVG verweist darauf, dass den ausgeschlossenen Kandidaten nach der Wahl der Rechtsweg offen stehe. Die AfD hat bereits angekündigt, den gehen zu wollen. Im Zweifel Eis vors Bundesverfassungsgericht. sollte die Teilen rechtsextreme Partei Recht bekommen, müsste die Wahl wiederholt werden.


Die Mitteilung des OVG:
Erfolglose Beschwerden von nicht zu den kommunalen Direktwahlen in Niedersachsen zugelassenen Bewerbern

LÜNEBURG. Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat am
4. September 2026 die Beschwerden von drei Bewerbern nicht zugelassener Wahlvorschläge
gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Oldenburg (Az.: 6 B 4195/26), Lüneburg (Az.: 1
B 76/26) und Göttingen (Az.: 1 B 229/26) zurückgewiesen, mit denen die Eilanträge der
Bewerber auf vorläufige Zulassung zu den Landratswahlen in den Landkreisen Friesland bzw.
Lüneburg bzw. zu der Bürgermeisterwahl der Stadt Herzberg am Harz jeweils abgelehnt worden
waren (Az.: 10 ME 273/26, 10 ME 280/26 und 10 ME 284/26).
Die Beschwerden blieben ohne Erfolg, weil nach dem niedersächsischen Kommunalwahlrecht
sich auf das Wahlverfahren beziehende einstweilige Anordnungen im Vorfeld der Wahl nicht
vorgesehen seien. Entscheidungen und Maßnahmen, die – wie hier – das Wahlverfahren
beträfen, könnten nach dem Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (§ 46 Abs. 2 und 3 Satz 1
NKWG) nur mit einem Wahleinspruch innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntmachung
des Wahlergebnisses (bzw. des Ergebnisses der Stichwahl) angefochten werden. Hierdurch solle
der reibungslose Ablauf der Wahlen, ihre gleichzeitige und termingerechte Durchführung sowie
die zeitnahe Feststellung der Ergebnisse gewährleistet werden. Dies würde nicht der Fall sein,
wenn alle Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der
Wahlen bezögen, deren Verfahren auch durch einzuhaltende Termine und Fristen geprägt sei,
vor dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar wären. Dieser sogenannte Vorbehalt des
Wahlprüfungsverfahrens, der sich auch in anderen Wahlvorschriften finde und grundsätzlicher
Natur sei, begegne hinsichtlich des Gebots des effektiven Rechtsschutzes keinen Bedenken.
Denn die Direktwahlen, zu denen die Bewerber hier nicht zugelassen worden seien, könnten
gegebenenfalls nachträglich in einem in angemessener Zeit durchzuführenden
Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden. Das niedersächsische Kommunalwahlrecht
räume mit dem Wahlprüfungsvorbehalt letztlich dem Interesse an einem unbeeinträchtigten
Fortgang der Wahl den Vorrang vor dem Bestandsinteresse einer bereits durchgeführten Wahl
ein. Hiermit werde allerdings auch gewährleistet, dass die mit den gerichtlichen Entscheidungen
gegebenenfalls verbundenen (teils auch faktischen) erheblichen Auswirkungen erst nach der
endgültigen Klärung einträten und nicht bereits aufgrund einer vorläufigen gerichtlichen
Einschätzung in einem Eilverfahren, die sich bei einer späteren Überprüfung im
Hauptsacheverfahren noch als unzutreffend erweisen könne.
Die Beschlüsse des Senats sind unanfechtbar. Mit ihnen werden keine Aussagen über die
Rechtmäßigkeit der gegebenenfalls in einem späteren Wahlprüfungsverfahren zu überprüfenden Nichtzulassungen der Bewerber und der diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Vorschriften
des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes getroffen.
Die Entscheidung mit dem Az. 10 ME 280/26 wird in der kostenfrei zugänglichen
Rechtsprechungsdatenbank der niedersächsischen Justiz (https://voris.wolterskluwer-online.de,
dort unter Inhaltsverzeichnis und Rechtsprechung) veröffentlicht werden.
§ 46 Abs. 2 und 3 Satz 1 NKWG lautet:
(2) Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen,
können nur mit einem Wahleinspruch angefochten werden.
(3) Der Wahleinspruch ist bei der nach § 2 Abs. 7 zuständigen Wahlleitung innerhalb von zwei
Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen
oder zur Niederschrift zu erklären.

© Fotos: ca


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