Lüneburg, am Sonntag den 01.12.2024

AfD darf in Seevetal Tagen

von Oberverwaltungsgericht am 27.11.2024


Die Gemeinde Seevetal hat der Ratsfraktion der AFD das Dorfhaus Maschen am 28. Novem-
ber 2024 von 19:00 bis 21:30 Uhr zu überlassen


Die Mitteilung des OVG:

Der 10. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom
27. November 2024 (Az.: 10 ME 176/24) die Beschwerde der Gemeinde Seevetal gegen die Entschei-
dung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 21. November 2024 (Az.: 1 B 54/24), mit der dieses die
Gemeinde verpflichtet hat, der AFD-Fraktion im Gemeinderat das Dorfhaus Maschen am 28. November
2024 in der Zeit von 19:00 bis 21:30 Uhr zur Durchführung einer nicht öffentlichen Informationsveran-
staltung zu überlassen, zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hatte dem Antrag der Fraktion der Alternative für Deutschland (AFD) im Rat
der Gemeinde Seevetal stattgegeben, weil der Fraktion ein Anspruch auf Nutzung des Dorfhauses als
öffentliche Einrichtung zustehe. Da die Gemeinde politischen Parteien das Dorfhaus zur Nutzung zur
Verfügung stelle, sei sie zur Gleichbehandlung aller Parteien - und sinngemäß auch Fraktionen, wie
hier - verpflichtet. Die Gemeinde könne dem Anspruch der AFD-Fraktion auch nicht eine Erschöpfung
der Kapazitäten der sanitären Einrichtungen entgegenhalten, da sie nicht hinreichend begründet habe,
weshalb die parallele Veranstaltung auf dem Maschener Dorfplatz unmittelbar neben dem Dorfhaus die
geplante Veranstaltung der AFD-Fraktion insoweit beeinträchtigen könne, zumal die Parallelveranstal-
tung um 16:00 Uhr ende. Eine anderweitige Vergabe des Dorfhauses am Abend des 28. November
2024 habe die Gemeinde nicht belegt. Auch könne sie die Ablehnung der Nutzungsüberlassung nicht
mit einer aus ihrer Sicht gegebenen Unzuverlässigkeit des Fraktionsvorsitzenden bei einer zuvor beab-
sichtigten, dann aber letztlich doch nicht durchgeführten Parteiveranstaltung begründen. Denn eine
frühere verbindliche Überlassung sei nicht belegt und allein Unstimmigkeiten bei einer vorangegange-
nen diesbezüglichen Korrespondenz könnten keine Grundlage für eine generelle Versagung der Nut-
zung des Dorfhauses am 28. November 2024 darstellen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Gemeinde Seevetal, die sie nur noch mit der Unzuverlässig-
keit des Fraktionsvorsitzenden und einem darauf gestützten Hausverbot begründete, hat der 10. Senat
heute zurückgewiesen. Die von der Gemeinde geltende gemachte „Unzuverlässigkeit“ stelle keinen
Umstand dar, der es rechtfertige, einer Fraktion des Gemeinderats gestützt auf das behördliche Haus-
recht allgemein den Zugang zu einer kommunalen Einrichtung zu versagen. Selbst wenn die Nicht-Nut-
zung des Dorfhauses an einem zuvor angefragten Termin für eine Parteiveranstaltung überhaupt eine
Störung des Hausfriedens darstellen könnte, was aufgrund des wohl noch ausstehenden Vertrags-
schlusses äußerst fraglich erscheine, wäre diese nicht so gewichtig, um ein Hausverbot tragen zu kön-
nen. Zudem müsse zwischen einem Auftreten für die Partei und für die Fraktion unterschieden werden.
Schließlich bestünden insbesondere angesichts des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens und der me-
dialen Berichterstattung auch keine Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr dergestalt, dass die
Antragstellerin den von ihr begehrten Nutzungstermin am 28. November 2024 nicht wahrnehmen
werde.

© Fotos: ca


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