Bothe darf nicht zur Landratswahl antreten — Er will vors OVG
von Carlo Eggeling am 17.08.2026Es ging schneller als gedacht, das Verwaltungsgericht hat bereits heute Abend entschieden: Der Eilantrag Stephan Bothes gegen "die Nichtzulassung eines Wahlvorschlags für die Landratswahl ist unzulässig". Die 1. Kammer verweist darauf, dass Bothe die Entscheidung, ihn am 13. September nicht als Landratskandidaten für die AfD zuzulassen, erst nach der Wahl anfechten kann. Das niedersächsische Wahlgesetz gebe vor "Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, (könnten) nur mit einem nachträglichen Wahleinspruch angefochten werden", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Was zu erwarten war, tritt ein: Bothe sagt, er werde in die nächste Instanz, das Oberverwaltungsgericht, gehen.
Wie berichtet, hatte der Kreiswahlausschuss mit 6:1 beschlossen, dass der stellvertretende Landes- und Fraktionsvorsitzende der AfD im Landtag nicht an der Landratswahl teilnehmen darf. Grundlage waren Äußerungen Bothes, die Verfassungsschutz und Innenministerium zusammengetragen haben, sie sollen belegen, dass Bothe sich beispielsweise bei den Themen Migration und Asyl verfassungsfeindlich geäußert habe. Der Landtagsabgeordnete hingegen sagt, er stehe auf dem Boden des Grundgesetztes. Seine kritischen Äußerungen seien durch die Meinungsfreiheit gedeckt.
Eben daran zweifelt der Wahlausschuss. Als Wahlbeamter müsse ein Kandidat für die Verfassung eintreten, das sei bei Bothe nicht gegeben.
Bothe hat das Verfahren letztlich von zwei Seiten angegriffen, zum einen den Vorwurf der mangelnden Verfassungstreue, zum anderen das Vorgehen des Ausschusses, der ihm nicht ausreichend Gehör eingeräumt habe. Zudem sei die Öffentlichkeit nicht ausreichend hergestellt worden, der Saal zu klein, die Tonqualität nicht ausreichend.
Das Gericht erklärt hingegen, dass Bothe durchaus die Möglichkeit habe, das Verfahren überprüfen zu lassen, gleichwohl müsse die Wahl stattfinden können: "Erweise sich der Wahleinspruch als begründet, könne die Wahl für ungültig erklärt und das Wahlergebnis korrigiert werden. Gerade im Wahlrecht müsse das Interesse des Einzelnen an einer möglichst frühzeitigen gerichtlichen Überprüfung mit dem Erfordernis einer einheitlichen, störungsfreien und termingerechten Durchführung der Wahl in Ausgleich gebracht werden."
Die AfD nutzt das gesamte Verfahren für ihre Erzählung, der Staat zeige sich undemokratisch, um die Partei auszugrenzen. Ein weiteres Mal sieht man sich in der Opferrolle. Bothe formuliert es auf Nachfrage so: "Dieses undemokratische Manöver zeigt uns nur eins: Die Angst vor unserem Erfolg ist im etablierten Parteienblock greifbar. Wir werden diesen Schlag nicht hinnehmen, sondern alle rechtlichen und politischen Konsequenzen prüfen."
Wahlausschüsse in Niedersachsen haben unterschiedlich entschieden, einige AfD-Kandidaten dürfen nicht zur Wahl antreten, andere schon. Vertreter der AfD haben angekündigt, im Zweifel bis vors Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Bothe sagt, er werde vor das OVG gehen. Dabei dürfte er -- wie jetzt erlebt -- auf Zeit spielen, zwei Wochen bleiben maximal. Ziel bleibt es, das Vorgehen des Kreises infrage zu stellen. Die Wahl ist am 13. September, die Unterlagen sind verschickt -- ohne Bothes Namen. Das OVG gibt die Richtung vor, wie es zunächst weitergeht. Zunächst. Das Verwaltungsgericht deutet es an: Im Fall der Fälle müsste die Wahl wiederholt werden. Carlo Eggeling
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