OVG: AfD macht Rechtsstaatsprinzip verächtlich
von Carlo Eggeling am 29.10.2026Die Erklärung des OVG und die Stellungnahme der AfD:
Beschwerde des AfD Landesverbands Niedersachsen gegen seine vorläufige
Hochstufung zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung erfolglos
LÜNEBURG. Der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss
vom 29. Oktober 2026 (Az.: 11 ME 205/26) die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover
vom 1. Juni 2026 (Az.: 10 B 1105/26) betreffend die Hochstufung des niedersächsischen
Landesverbands der Partei Alternative für Deutschland (AfD) zum Beobachtungsobjekt von
erheblicher Bedeutung bestätigt.
Der Niedersächsische Verfassungsschutz stufte den AfD Landesverband Niedersachsen seit
dem 11. Mai 2022 als Verdachtsobjekt für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische
Grundordnung ein. Am 17. Februar 2026 machte er öffentlich bekannt, dass er den
Landesverband zum Beobachtungsobjekt von erheblicher Bedeutung im Sinne des
Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetzes bestimmt habe. Den hiergegen gerichteten
Eilantrag des Landesverbands lehnte das Verwaltungsgericht Hannover mit Beschluss vom
1. Juni 2026 ab (siehe dazu die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Hannover vom
gleichen Tag).
Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des AfD Landesverbands Niedersachsen
hat der 11. Senat nunmehr zurückgewiesen. Er teile die Auffassung des Verwaltungsgerichts,
dass Tatsachen vorlägen, die eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
gerichtete Bestrebung belegten.
Ausweislich der zahlreichen Belege im Einstufungsgutachten des Niedersächsischen
Ministeriums für Inneres, Sport und Digitalisierung stehe mit hinreichender Gewissheit fest, dass
der Landesverband bestrebt sei, den Schutz der Menschenwürde außer Geltung zu setzen und
er ein völkisch-abstammungsmäßiges bzw. ethnisches oder ethnisch-kulturelles Volksverständnis
verfolge, das das egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit missachte. Des Weiteren
belegten Tatsachen, dass das Volksverständnis des Landesverbands mit Rassismus gepaart sei.
Sein Agieren lasse auf eine politische Zielsetzung schließen, durch die die rechtliche Gleichheit
aller Staatsangehörigen in Frage gestellt werde. Deutsche Staatsangehörige mit
Migrationshintergrund würden aufgrund ihrer Herkunft und damit aufgrund eines grundgesetzlich
unzulässigen Differenzierungsmerkmals herabgewürdigt, verächtlich gemacht und ausgegrenzt.
Systematisch werde eine Herabwürdigung und Verächtlichmachung von Migranten,
insbesondere Muslimen, aufgrund ihrer Herkunft bzw. Religion betrieben. Dies ergebe sich aus
der fortgeführten massiven ausländer- und insbesondere islam- und muslimfeindlichen Agitation
des Landesverbands, die Ausdruck einer Missachtung der grundgesetzlich geschützten
Menschenwürde und des dort normierten Diskriminierungsverbots sei.
Die verfassungsfeindlichen Bestrebungen des AfD Landesverbands Niedersachsen ergäben sich
in der Gesamtschau auch aus dessen gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip
gerichteten Agitationen. Mit den dem Landesverband zuzurechnenden Äußerungen werde die
Grenze der zulässigen „Machtkritik“ überschritten. Staatliche Institutionen, Amtsträger, andere
demokratische Parteien und deren Politiker würden pauschal in polemischer, teilweise
diffamierender und verunglimpfender Weise angegriffen. Das demokratische System der
Bundesrepublik Deutschland werde als gescheitert dargestellt. Die anderen politischen Parteien
würden in die Nähe autoritärer Regimeparteien gestellt und ihnen werde kontinuierlich ein Wille
zur demokratischen Gestaltung des Staates und der Gesellschaft abgesprochen. Damit
beabsichtige der Landesverband das Vertrauen der Bevölkerung in die Repräsentanten der
Bundesrepublik Deutschland grundlegend zu erschüttern und zugleich die Funktionsfähigkeit der
freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Allgemeinen sowie des Parlamentarismus im
Besonderen in Gänze in Frage zu stellen. Zugleich mache der Landesverband das
Rechtsstaatsprinzip verächtlich, indem er die Funktionsfähigkeit des Rechtsstaats insbesondere
im Hinblick auf die Rechtsbindung der Exekutive und die Unabhängigkeit der Justiz in Zweifel
ziehe.
Darüber hinaus unterhalte der AfD Landesverband Niedersachsen ausweislich des
Einstufungsgutachtens vielschichtige verfassungsschutzrechtlich relevante Verbindungen zu
rechtsextremistisch eingestuften parteiinternen Akteuren und zu anderen rechtsextremistischen
Organisationen und Kräften, insbesondere solchen aus dem Umfeld der „Neuen Rechten“. Diese
strukturellen Verbindungen sprächen ebenfalls dafür, dass der Landesverband seinerseits gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolge.
Der Beschluss des Senats ist unanfechtbar. Das Hauptsacheverfahren (Az.: 10 A 1104/26) ist
noch bei dem Verwaltungsgericht Hannover anhängig.
Die Stellungnahme der AfD
Dazu Stephan Bothe, stellvertretender Landesvorsitzender der AfD Niedersachsen:
„Wir bedauern diese Entscheidung ausdrücklich. Sie bestätigt aus unserer Sicht einmal mehr, wie schwierig es ist, sich im Rahmen eines Eilverfahrens gegen an den Haaren herbeigezogene Spekulationen des politisch instrumentalisierten Verfassungsschutzes zur Wehr zu setzen. Umso wichtiger ist es jetzt, den Blick auf das anstehende Hauptsacheverfahren zu richten. Dort muss die notwendige umfassende und kritische Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Grundlagen der Einstufung erfolgen.“
Sachargumente statt willkürlicher Interpretationen
Aus Sicht der AfD muss im Hauptsacheverfahren insbesondere geprüft werden, ob die vom Verfassungsschutz herangezogenen Äußerungen und Vorgänge tatsächlich die weitreichenden Schlussfolgerungen rechtfertigen, die daraus gezogen werden. Die AfD kritisiert, dass politische Aussagen und zugespitzte Formulierungen in einen Gesamtzusammenhang gestellt und mitunter mit Absichten verknüpft würden, die sich aus den jeweiligen Äußerungen nicht zwingend ergeben, sondern reine Spekulation sind.
„Wir erwarten, dass in der Hauptverhandlung endlich die konkreten Tatsachen und belastbaren Belege in den Mittelpunkt gestellt werden. Politische Positionen, zugespitzte Kritik und einzelne Äußerungen dürfen nicht durch weitreichende Interpretationen zu einem vermeintlich geschlossenen Gesamtbild zusammengefügt werden. Entscheidend muss sein, was sich tatsächlich belegen lässt – und nicht, welche Absichten der Verfassungsschutz in Aussagen hineininterpretiert.“
Hauptsacheverfahren muss für Klarheit sorgen
Der Landesverband Niedersachsen sieht in der heutigen Entscheidung keine abschließende Klärung der Rechtmäßigkeit seiner Einstufung. Die Klage im Hauptsacheverfahren (Az. 10 A 1104/26) ist weiterhin anhängig. Gerade deshalb kommt der dortigen umfassenden Prüfung der Sach- und Rechtslage eine besondere Bedeutung zu.
„Wir setzen darauf, dass im Hauptsacheverfahren nicht lediglich Bewertungen des politisch instrumentalisierten Verfassungsschutzes wiederholt werden, sondern eine gründliche Auseinandersetzung mit den tatsächlichen Grundlagen der Einstufung stattfindet. Deren Ergebnis kann nach unserer festen Überzeugung nur die Anordnung der Einstellung der Beobachtung der AfD Niedersachsen durch den Verfassungsschutz sein.“
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