Wie ein Gesetz Gleichberechtigung verhindert
von Carlo Eggeling am 16.06.2026Für seine Kollegen setzt sich Sascha Ewald seit langem ein, er ist Vorsitzender des Werkstattrats der Lebenshilfe Lüneburg-Harburg. Das Gremium vertritt die Rechte der Menschen mit Beeinträchtigungen, die in Werkstätten und Abteilungen wie dem Gartenbau arbeiten. Einfach erklärt: Der Rat ist eine Arbeitnehmervertretung gegenüber der Geschäftsleitung. Das habe sich bewährt und laufe gut, sagt Ewald. Doch er und seine Mitstreiter finden sich an anderer Stelle im Wortsinne behindert: Sie dürfen zwar eine Schwerbehindertenvertretung wählen, aber nicht selber dafür kandidieren. Ewald: "Das widerspricht dem Gedanken der Inklusion und letztlich den Menschenrechten." Klar ist aus seiner Sicht: "Da muss ich etwas ändern."
Mit seiner Forderung ist Ewald nicht allein. Prokuristin Katja Zobel, verantwortlich für den Werkstattbereich, sieht es ähnlich und würde gemeinsam mit Geschäftsführerin Inge Seiler-Päpper gern handeln. Doch sie können nicht -- die Gesetzgebung des Bundes steht dem entgegen. Es sei ein politisches Thema sind sich die drei einig: Der Bundestag möge die Gesetzeslage anpassen.
Worum geht es? Der Werkstattrat prüft, ob die geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften sowie die mit der Werkstatt getroffenen Vereinbarungen, Beschwerderechte und die Werkstattverträge eingehalten werden. Der Werkstattrat kann Maßnahmen, die dem Betrieb der Werkstatt und den Werkstattbeschäftigten dienen, bei der Werkstatt beantragen und soll sich den Anregungen und Beschwerden von Werkstattbeschäftigten annehmen. Er vertritt die Anliegen der rund 1000 Beschäftigten der Lebenhilfe also gegenüber der Geschäftsleitung.
Nun arbeiten zwar Menschen mit Behinderungen bei der Lebenshilfe, aber nicht alle besitzen den Status schwerbedindert. "Das sind geschätzt rund 60 bis 70 Prozent", sagt Prokuristin Zobel. Eine Schwerbinderung gilt in verschiedenen Graden, sie muss bei Sozialbehörden beantragt werden. Von einem Wert von 50 an kann man beispielsweise früher in Rente gehen.
In einem Betrieb hat eine Schwerbehindertenvertretung andere Rechte und Einflussmöglichkeiten als der Werkstattrat. Das regelt das Betriebsverfassungsgesetz. Die SBV ist somit eine eigenständige Arbeitnehmervertretung für die besonderen Interessen der Betroffenen gegenüber dem Arbeitgeber. Zwar gibt es bei den Anliegen Übereinstimmungen mit dem Werkstattrat, doch es bestehen eben Unterschiede.
Sascha Ewald fordert diesen Einfluss für Betroffene aus einem naheliegenden Grund: "Wir sind betroffen und daher Profis." Das Wissen solle in die Arbeit eingebracht werden. Er fühlt sich zurückgesetzt: Wenn man ihm zutraue, jemanden zu wählen, warum traue man ihm nicht zu, seine Interessen zu vertreten? Das gehöre zu den Grundsätzen der Demokratie.
Er, aber auch Katja Zobel sehen selbstverständlich, dass Schwerbehinderte je nach Art und Grad ihrer Einschränkung Unterstützung brauchen, um sich engagieren zu können. Die Bereichsleiterin führt an, worauf die Lebenshilfe schon jetzt setzt: "Denkbar sind Texte in einfacher Sprache oder Assistenzen." Also Dolmetscher, die die Beteiligten inhaltlich auf den gleichen Stand bringen.
Hoffnung gibt ihnen ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem vergangenen Jahr, das in ihre Richtung geht und durchaus den Ansatz vertritt, dass auch Menschen mit Beeinträchtigungen ihre Vertretung nicht nur wählen, sondern sich auch selbst vertreten. Doch das umzusetzen, dürfte dauern. Ob es bis Herbst klappt, dann stehen die nächsten Wahlen zur Schwerbehindertenvertretung an, ist fraglich.
Was sagen die beiden Lüneburger Bundestagsabgeordneten zum Thema? Ihre Antworten.
Jakob Blankenburg (SPD):
Ich kann die beschriebene Problematik gut nachvollziehen und habe mich nun mit dem zuständigen Berichterstatter-Büro austauschen können. Die rechtliche Lage scheint in der Tat nicht einfach zu sein. Kern des arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnisses der Beschäftigten in einer Werkstatt ist demnach der Rehabilitationsauftrag. Daher stellt sich unter anderem die Frage, wie dieser Rehabilitationsauftrag ggf. mit einer vollständigen Freistellung, wie sie im Schwerbehindertenrecht für die Schwerbehindertenvertretung vorgesehen ist, in Einklang zu bringen wäre.
Wir danken Ihnen aber ausdrücklich, dass Sie auf diese Schwierigkeit aufmerksam gemacht haben, denn die Fragestellung war tatsächlich in dieser Form noch nicht aufgetaucht. In dieser Legislatur ist ein zweites Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt in Planung, in dem das Thema Schwerbehindertenvertretung noch einmal explizit aufgenommen werden soll. Wir werden das Anliegen in den Verhandlungen gern aufgreifen. Allerdings können wir zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Auskunft darüber geben, ob und inwiefern es Änderungen zur beschriebenen Problematik geben kann und wird.
Julia Verlinden (Grüne):
„Wir Grünen setzen uns seit Jahren für die Stärkung der Schwerbehindertenvertretungen in den Betrieben ein. Nach unserer Einschätzung muss dafür das Sozialgesetzbuch IX in mehrfacher Hinsicht geändert werden. So müssen betriebliche Entscheidungen, die schwerbehinderte Beschäftigte betreffen, für ungültig erklärt werden können, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt wurde.
Darüber hinaus sollten die Schwellen für die Freistellung von Schwerbehindertenvertrauenspersonen gesenkt werden, wobei auch eine teilweise Freistellung möglich sein muss. Schließlich können wir uns auch eine Ausweitung der Zuständigkeit auf alle Beschäftigten mit Behinderungen vorstellen. Leider ist es uns in der Koalition mit SPD und FDP nicht gelungen konkrete Maßnahmen zu vereinbaren.“ Carlo Eggeling
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